@ Satzung des VfL Wahrenholz von 1923 e.V. (Stand 2026)
§ 1
1.Der Verein für Leibesübungen (VfL) Wahrenholz von 1923 e.V. mit Sitz in Wahrenholz verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, besonders der Jugend, durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, sowie der Pflege der Gemeinschaft und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
3. Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität odereiner Behinderung, aktiv entgegen.
4. Er ist Nachfolger des 1923 gegründeten Sportvereins Wahrenholz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer VR 100035 eingetragen. Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.
5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bezugnehmend auf § 3 Nummer 26a EStG können den Mitgliedern des Vorstands, soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, oder Anderen, für den VfL nebenberuflich tätigen Personen, Aufwandsentschädigungen in Höhe der gesetzlich geltenden Höchstbeträge gezahlt werden.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
1.) Ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht über 16 Jahren.
2.) Jugendliche und Kinder bis 16 Jahre. (ohne Stimmrecht)
3.) Ehrenmitglieder. (mit vollem Stimm- und Wahlrecht)
§ 6
Die Anmeldung der Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt.
§ 8
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Mitglieder werden Ehrenmitglieder, wenn sie 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Sie genießen die vollen Rechte der Mitglieder und haben Sitz und Stimme in der Vereinsversammlung.
Die silberne Ehrennadel des Vereins wird nach 25jähriger, die goldene Ehrennadel nach 50jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit verliehen. Beide Nadeln können auch an Personen verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 9
Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Hauptversammlung genehmigt werden.
§ 10
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Hauptkassierer.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer, der 2. Kassierer, der Leiter Sponsoring/Öffentlichkeitsarbeit sowie die Leiter und Jugendwarte der jeweiligen Vereinssparten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand und der Schriftführer werden von der
Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. In der darauffolgenden Hauptversammlung wird der erweiterte Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. An der Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens drei der vier Mitglieder beteiligt sein. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse im erweiterten Vorstand gefasst.
§ 11
Auf jeder Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden laufend zu überwachen, spätestens bei Jahresabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und auf der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
§ 12
Alljährlich findet eine Hauptversammlung, möglichst im Januar, statt. Es steht dem Vorstand frei, außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Er ist verpflichtet eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dieses beantragt haben.
Die Einladung zur Versammlung hat wenigstens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Aushangkasten des VfL Wahrenholz am Landhotel Meyer in Wahrenholz. Der Bekanntmachung ist die Tagesordnung beizufügen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
1.) Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Spartenleiter
2.) Die Entlastung des Gesamtvorstandes
3.) Die Neuwahl des Vorstandes nach § 10
§ 13
Bei Versammlungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wahlen werden offen durchgeführt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Es wird geheim gewählt, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.
§ 14
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, -das Widerspruchsrecht nach Artikel21 DS-GVO und -Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der
§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft:
1. an die Gemeinde Wahrenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Andreas Manthey
Schriftführer
Wahrenholz, 23. Januar 2026